Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Frankenmuth-Gunzenhausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Gunzenhausen/Mfr.

2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach unter der Nr.30518 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 6.2) und der Vorstand (§6.1).

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein dient der Völkerverständigung, besonders der deutsch-amerikanischen Freundschaft. Er dient im Besonderen der Förderung der bestehenden Städtepartnerschaft zwischen Frankenmuth in Michigan/USA und Gunzenhausen in Bayern/Deutschland.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Begegnungen und persönlichen Kontakten zwischen den Bürgern der beiden Kommunen, den Mitgliedern von Vereinen, den Schulen und den Kirchen, sowie der Förderung des Jugendaustausches in Familien, Schulen und Vereinen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke geeigneten Mittel werden durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen erwirtschaftet. Er ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter, eine Aufwandsentschädigung im üblichen Umfang ist möglich.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

7. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des §2 erfolgen.

8. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen auf Grund eines schriftlichen Antrages (Beitrittserklärung) an den geschäftsführenden Vorsitzenden werden. Natürliche Personen müssen 18 Jahre alt sein oder die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter haben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich mitzuteilen.

2. Ende der Mitgliedschaft, sie erlischt:

2.1 Durch den Tod des Mitglieds,
2.2 durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand.
Sie muss mindestens 3 Monate vor Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, die Mitgliedschaft endet mit dem jeweiligen Geschäftsjahr.
2.3 Durch Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:

2.3.1 es mit der Bezahlung des jährlichen Vereinsbeitrages trotz Rechnungsstellung und nachfolgender schriftlicher Aufforderung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Für den Vorstandsbeschluss ist einfache Mehrheit ausreichend, es müssen jedoch mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung abstimmen.

2.3.2 Sein Verhalten vereinsschädigend wirkt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Für den Beschluss ist eine 2/3 - Mehrheit der vollständig anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

§ 4 Datenschutzerklärung

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Auf der Grundlage der EU-DSGVO gibt sich der Verein eine Datenschutzrichtlinie. Sie wird der Satzung als Anlage beigefügt.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt bei Einführung einmalig über die Datenschutzrichtlinie. Etwaige Änderungen beschließt der Vorstand und informiert die Mitglieder in der folgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig und sollte nach Möglichkeit durch eine Abbuchungsermächtigung eingezogen werden können. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

 

§ 5.1 Sonstige Einnahmen

 

Dies sind bei Vereinsveranstaltungen erzielte Überschüsse.
Außerdem nimmt der Verein Sach- und Geldspenden zur Förderung des Vereinszweckes entgegen.
Soweit rechtlich zulässig, werden dafür Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausgestellt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

3. Der Beirat

 

§ 6.1.Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem Schatzmeister
1.4 dem 1. Schriftführer
1.5 dem 2. Schriftführer

2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §2 6 BGB sind der geschäftsführende Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder ist berechtigt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder nach Ziff. 1.1 -1.5 werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Alle Vorstandsmitglieder werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Alle Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

5. Scheidet der geschäftsführende Vorsitzende und sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung, von einem Vorstandsmitglied unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl des geschäftsführenden Vorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen.

5.1 Bis zu dieser Wahl gilt:
Scheidet der geschäftsführende Vorsitzende aus, werden die Geschäfte vom Stellvertreter weiter geführt; scheidet ein Angehöriger des übrigen Vorstandes aus, bestimmt der Vorstand ein Mitglied des Vereins in die Position des Ausgeschiedenen, mit allen Rechten und Pflichten bis zum Ende der Wahlperiode.

6. Der geschäftsführende Vorstand, bei seiner Verhinderung, der Stellvertreter oder der Schriftführer, haben den Vorstand je nach Bedarf zu Sitzungen ein zu berufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, die Stimme des Vorstandsmitgliedes das die Sitzung leitet.

7. Die Vorstandsmitglieder können nur von dem Organ entlastet werden, das sie gewählt hat.

 

§ 6.2 Die Mitgliederversammlung

 

1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Alljährlich findet im ersten Kalenderhalbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sämtliche Mitglieder sind dazu unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Ist eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung vorgesehen, ist der Inhalt der vorgesehenen Änderung den Mitgliedern spätestens mit der Einladung mit zu teilen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit beschlossen werden, wenn er dies auf Grund außerordentlicher Ereignisse für erforderlich hält. Sie muss einberufen werden, wenn sie von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt und begründet wird. Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage, im Übrigen gelten die Bestimmungen Ziff. 1 entsprechend.

 

§ 7 Beirat

 

Der Beirat besteht aus:

1. bis zu 9 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, davon sollten zwei Vertreter der Jugend sein. Die Amtszeit entspricht dem des Vorstandes.

2. dem 1. Bürgermeister der Stadt Gunzenhausen oder ein von ihm bestimmter Vertreter

 

§ 8 Versammlungs- Abstimmungs- und Wahlordnung

 

1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für den Ablauf von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, sowie für Abstimmungen und Wahlen bei diesen Veranstaltungen.

2. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen schlägt der Versammlungsleiter einen Wahlleiter und die Wahlhelfer vor. Wenn sein eigenes Amt nicht zur Wahl steht, darf sich der Versammlungsleiter auch selbst zum Wahlleiter bestimmen.

3. Abstimmungen und Wahlen werden mit Stimmzetteln oder mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim, durch Stimmzettel erfolgen, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

4. Wenn in dieser Satzung nicht anderes festgelegt ist und soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit verlangt, erfolgt die Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Bei der Auszählung werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Bei einer Wahl mit Stimmzetteln hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Stimmenhäufungen sind nicht zulässig. Der Wahlberechtigte kennzeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will.

6. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Liegt Stimmengleichheit vor, ist der Wahlgang zu wiederholen. Sollte dieser wieder unentschieden enden, entscheidet das Los.

7. Die gewählten Personen haben unmittelbar nach der Wahl zu erklären, ob sie das Amt annehmen. Im Abwesenheitsfalle genügt ihre vorherige schriftliche Zustimmung.

8. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von einem gesetzlichen Vertreter des Vereins und dem Schriftführer, im Falle von dessen Verhinderung, von dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der sach- und satzungsgerechten Finanzbuchhaltung des Vorstands. Diese Prüfung findet vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung statt. In dieser ist den Mitgliedern ein Kassenprüfungsbericht durch die Kassenprüfer vorzulegen.

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

Zur Änderung einer Satzungsbestimmung ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die das Vereinsvermögen zu liquidieren haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall „steuerbegünstigter Zweck“ fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gunzenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Völkerverständigung, besonders der deutsch-amerikanischen Freundschaft zu verwenden hat.

 

Gunzenhausen, im April 2019


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